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BU gerettet durch einen Blick in die Patientenakte – Warum Ehrlichkeit bares Geld wert ist

Der BU-Antrag ist unterschrieben, der Kunde zufrieden – und innerlich denkt man sich: „Gut, dass wir die Gesundheitsfragen schnell durchhatten.“

Denn Hand aufs Herz: Wer erinnert sich schon spontan an jede Diagnose der letzten fünf Jahre? Migräne? Nebenhöhlen? Ach, das war doch nichts … Genau hier lauert im Vertriebsalltag eine der größten Gefahren der Berufsunfähigkeitsversicherung – und sie liegt nicht im Antrag, sondern oft gut versteckt in der Patientenakte.

Jeder kennt die Situation im Alltag eines Versicherungsmaklers: Man sitzt beim Kunden und hat viel Zeit aufgewendet, um ihn von der Notwendigkeit einer Berufsunfähigkeitsversicherung zu überzeugen, und dann kommen auch noch seitenweise schwierige Gesundheitsfragen. Dann ist es stets sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für den Versicherungsmakler eine große Versuchung, die Gesundheitsfragen einfach aus dem Gedächtnis zu beantworten und im Zweifel eher „Nein“ anzukreuzen. Immerhin hat man dann nach bestem Wissen und Gewissen die Fragen beantwortet. Das ist nachvollziehbar und im Vertriebsalltag manchmal gar nicht anders zu bewerkstelligen.

DER KAMPF MIT DER VVA

Aber wir im Team Leistungsservice kämpfen dann mit den Folgen, die zum Teil gravierend und existenziell für den Versicherungsnehmer werden können – insbesondere dann, wenn die Leistung aus der Berufsunfähigkeitsversicherung versagt wird, weil man im Antrag eine Frage falsch beantwortet hat. Dann erlebt der Versicherungsnehmer häufig eine böse Überraschung, wenn die Versicherung ihre Rechte aus § 19 VVG (Anfechtung, Rücktritt oder Kündigung) geltend macht. Gerade in der Situation, in der man aufgrund seiner Berufsunfähigkeit mit erheblichen gesundheitlichen Schwierigkeiten kämpft, wird man dann auch noch aus Sicht des Versicherungsnehmers von der Versicherung, der man jahrelang Prämien überwiesen hat, im Stich gelassen.

Als MAXPOOL-Leistungsservice geben wir unser Bestes, um diese für alle frustrierende Situation zu vermeiden. Daher prüfen wir bereits vor Einreichung des Leistungsantrags in der BU, ob eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung (VVA) vorliegt. In vielen Fällen können wir die Katastrophe bereits durch unseren Einsatz vermeiden.

VOLLER EINSATZ FÜR DEN VERSICHERUNGSNEHMER

In einem aktuellen Fall hat der Versicherungsnehmer im Antrag die Gesundheitsfragen „Bestanden oder bestehen in den letzten fünf Jahren Krankheiten, Beschwerden oder Funktionsstörungen der Lunge, Bronchien, Luftröhre, Nase …“ sowie „Bestanden oder bestehen in den letzten fünf Jahren Krankheiten, Beschwerden oder Funktionsstörungen des Gehirns, Nervensystems (z. B. Migräne …)“ mit „Nein“ beantwortet. Laut den ärztlichen Berichten, die der Versicherungsnehmer bei seinen Ärzten für den Leistungsantrag zur BU angefordert hat, wurde der Versicherungsnehmer jedoch im Abfragezeitraum wegen Migräne und chronischer Sinusitis behandelt. Hätte der Kunde die Unterlagen so eingereicht, hätte die Versicherung wegen VVA angefochten. Der Versicherungsnehmer hätte keinen Cent BU erhalten, und alle eingezahlten Prämien wären verloren gewesen.

„Viele Makler und die meisten Kunden unterliegen der irrigen Annahme, dass die Versicherung BU-Rente zahlen muss, wenn die VVA nicht mit der aktuellen Krankheit zusammenhängt“, berichtet Yvonne Czernetzki, Abteilungsleitung Leistungsservice. „Wird beispielsweise die Migräne verschwiegen, aber wegen Burn-out die BU-Leistung beantragt, dann müsse die Versicherung zahlen. Dies ist jedoch falsch. Gerade bei der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ist die Versicherungsgesellschaft immer leistungsfrei, und der Versicherungsnehmer hat auch noch jahrelang umsonst Prämien eingezahlt. Diese Folgen sind für den Versicherungsnehmer in der Situation existenzgefährdend“, so Yvonne Czernetzki weiter.

Glücklicherweise war der Versicherungsmakler des Versicherungsnehmers so klug, den Leistungsantrag auf BU-Leistung vom Leistungsservice prüfen zu lassen. Dieser hat natürlich vor Weiterleitung an die Versicherung nicht nur den Leistungsantrag, sondern auch die gesamten ärztlichen Unterlagen geprüft und die VVA entdeckt.

»Die Anforderung der
Patientenakte kostet kaum Zeit – und erspart Ihren Kunden im Fall der Fälle jede Menge Ärger.«

Yvonne Czernetzki,Syndikus-/Rechtsanwältin (Prokuristin), MAXPOOL

GLÜCKLICHER AUSGANG DANK ERFOLGREICHER ZUSAMMENARBEIT MIT DEN ÄRZTEN

Als der Versicherungsnehmer von seiner vermeintlichen VVA erfuhr, war er wie vor den Kopf gestoßen und versicherte uns, dass er diese Diagnosen gar nicht kenne. Diese Fälle kennt das Team aus dem Leistungsservice nur zu gut. Vielen Diagnosen in der Patientenakte sind dem Versicherungsnehmer gar nicht bekannt, da die Ärzte ihren Patienten viele Diagnosen gar nicht mitteilen. „Daher empfehlen wir unseren Maklern immer, bereits bei Beantragung einer BU die Patientenakte anzufordern und anhand dieser die Gesundheitsfragen zu beantworten“, so der Tipp von Yvonne Czernetzki. „Unstimmigkeiten kann man auf diesem Wege bereits im Vorfeld ausräumen und nicht erst, wenn das Kind bereits in den Brunnen gefallen ist. Der Leistungsservice hat dem Versicherungsnehmer im vorliegenden Fall den Tipp gegeben, sich an den behandelnden Arzt zu wenden und eine Klarstellung von diesem anzufordern.“ Der behandelnde Arzt hat dann auch tatsächlich schriftlich bestätigt, dass die Diagnosen „Migräne“ und „chronische Sinusitis“ unzutreffend waren und es sich nur um Gelegenheitsbefunde handelte. Mit dieser Klarstellung wurden so dann alle Unterlagen eingereicht und der Versicherungsnehmer hat seine BU-Leistung erhalten.

BLICK IN DIE PATIENTENAKTE LOHNT SICH

In diesem Fall konnte der Leistungsservice die VVA zum Glück für den Versicherungsnehmer noch aus der Welt schaffen. Aber manchmal sind die Diagnosen in der Patientenakte durchaus zutreffend, und der Versicherungsnehmer hat sie nur einfach „vergessen“. Die Folgen sind aber gravierend. Daher ist es immer ratsam, sich bei Beantwortung von Gesundheitsfragen die Patientenakte kommen zu lassen. Ein Anruf bei der Krankenkasse genügt und Sie haben die Patientenakte innerhalb kürzester Zeit.

UNSER MAX-TV-TIPP FÜR SIE!

Falsche oder unvollständige Antworten im BU-Antrag können im Ernstfall teuer werden – für Ihre Kunden und für Sie als Makler. In der aktuellen MAX-TV-Folge „Vorvertragliche Anzeigepflicht – Kleine Fehler, große Folgen“ erklären unsere Experten praxisnah, was hinter § 19 VVG steckt, wo die größten Fallstricke lauern und wie Sie sicher durch die Gesundheitsfragen navigieren.

Veröffentlicht am 23.06.2026