

Clemens Bahe,
Teamleiter und Fachberater
Sach- und Gewerbeversicherung,
MAXPOOL
Mit der richtigen Veranstalter-Haftpflicht schützen Sie Ihre Kunden zuverlässig vor teuren Schadenersatzforderungen – vom ersten Aufbau bis zum letzten Gast.
Bis zum kalendarischen Frühlingsanfang am 20. März sind es zwar noch ein paar Tage, aber die Vorbereitungen für so manche Veranstaltung im Frühling laufen bereits auf Hochtouren. Die Bandbreite ist groß: Festumzüge, Frühjahrsmessen, Kulturveranstaltungen und Straßenfeste. Und je mehr sich die Temperaturen in Richtung Sommer bewegen, desto dichter finden sich die Termine im jährlichen Veranstaltungskalender. Was die Verantwortlichen dabei oft vor lauter Organisationsaufwand vergessen: die passende Veranstalter-Haftpflichtversicherung! Denn nicht nur die Veranstaltungen sind vielfältig, die Risiken sind es ebenfalls.
Insbesondere bei Veranstaltungen, die eine Vielzahl an Erlebnissen im Angebot haben, finden zahlreiche Dinge parallel statt: Auf der Bühne spielt die Nachwuchsband, an der Würstchenbude laufen die Grills heiß und im Kinderzelt purzeln die Kleinen durcheinander. Dass es dabei zu Unfällen und Schäden kommen kann, ist nicht besonders verwunderlich: Eine Zange fällt in die Fritteuse und verschmutzt die Tasche einer Besucherin, oder ein Gast stolpert über einen Kabelkanal und stürzt unglücklich. Das Ergebnis: Beide stellen Schadenersatzforderungen an den Veranstalter. Aber mit der passenden Veranstalter-Haftpflichtpolice sind Ihre Kunden gegen finanzielle Risiken, die sich durch die Veranstaltung ergeben könnten, ausreichend abgesichert.
WOVOR SCHÜTZT EINE VERANSTALTER-HAFTPFLICHTVERSICHERUNG?
Eine Veranstalter-Haftpflichtversicherung schützt Veranstalter gegen finanzielle Risiken, die im Zusammenhang mit Schadenersatzforderungen Dritter aus Schäden durch die Veranstaltung entstehen. Zu den typischen Risiken zählen durch den Veranstalter verursachte Sach- und Personenschäden der Besucher, Unfälle durch mangelnde Absicherung von Gefahrenstellen oder Schäden an gemieteten Räumlichkeiten.



Aktuelle Kommentare